Home / Kompetenzen / Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht: Gesellschaft, Verträge und Compliance / Rechtsanwalt Vertragsrecht: Einkaufsverträge, Vertriebsverträge, AGB und Qualitätssicherung

Rechtsanwalt Vertragsrecht: Einkaufsverträge, Vertriebsverträge, AGB und Qualitätssicherung

Einkaufs- und Vertriebsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen – Vertragsrecht für Unternehmen bei Rohrbach Rechtsanwälte in Köln.
Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist einer der drei Kernbereiche unseres Wirtschaftsrechts. Wir gestalten und prüfen die Verträge, auf denen Ihr Tagesgeschäft ruht: Einkaufsverträge, Vertriebsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen.

Die einzelnen Leistungen finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite. Sprechen Sie uns an, wenn Sie nicht sicher sind, welches Thema Ihre Situation betrifft.

Zu unseren Kernkompetenzen zählen

  • Gestaltung und Prüfung von Einkaufsverträgen und Rahmenlieferverträgen
  • Absicherung von Qualität, Lieferterminen und Gewährleistung in der Lieferkette
  • Beratung zu Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB sowie zum Lieferantenregress
  • Gestaltung von Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchiseverträgen
  • Beratung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
  • Erstellung und Prüfung von Einkaufs- und Verkaufs-AGB, auch für den Onlinehandel
  • Prüfung der Wirksamkeit von Haftungsbegrenzungen und Vertragsstrafen
  • Gestaltung von Qualitätssicherungsvereinbarungen
  • Verhandlung von Verträgen mit Lieferanten, Abnehmern und Vertriebspartnern
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
Unsere Leistungen
Vertragsrecht
Wie Einkaufsverträge Qualität, Termine und Regress sichern: von der Beschaffenheitsvereinbarung über § 377 HGB bis zum Lieferantenregress nach § 445a BGB.
Vertragsrecht
Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchise: Welche Vertriebsform passt, was kartellrechtlich zulässig ist und wann ein Ausgleichsanspruch entsteht.
Vertragsrecht
Unwirksame AGB-Klauseln entfallen vollständig. Worauf es bei Einbeziehung, Transparenz, Haftungsbegrenzung und den Pflichten im Onlinehandel ankommt.
Vertragsrecht
Die QSV ist kein technisches Beiwerk, sondern ein Haftungsvertrag. Was sie regelt und wie sie Rügeobliegenheit, Verjährung und Fehlerkosten verschiebt.