Home / Kompetenzen / Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht: Gesellschaft, Verträge und Compliance / Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht: Beratung für Gründung und Streitfall

Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht: Beratung für Gründung und Streitfall

Von der Rechtsformwahl bis zum Gesellschafterstreit: Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag entscheiden und wann Geschäftsführer persönlich haften.
vereinsrecht

Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag, Haftung der Geschäftsführung, Anteilsübertragung und Konflikte zwischen Gesellschaftern

Im Gesellschaftsrecht entscheiden Weichenstellungen, die zu Beginn nebensächlich wirken, später über Haftung, Steuerlast und Handlungsfähigkeit. Eine unpräzise Formulierung zur Abfindung, eine fehlende Regelung zur Nachfolge oder ein übersehenes Stimmverbot führen Jahre später zu Auseinandersetzungen, die das Unternehmen lähmen. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Themen: Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerhaftung, Anteilsübertragung, Umstrukturierung, Gesellschafterstreit und Registerpflichten.

Rechtsformwahl im Gesellschaftsrecht: GmbH, UG, GbR, KG und GmbH & Co. KG

Am Anfang steht die Rechtsform, und sie bestimmt Haftung, Kapitalbedarf, Publizität, Mitbestimmung und Besteuerung zugleich. Die GmbH ist die verbreitetste Kapitalgesellschaft; sie erfordert ein Stammkapital von 25.000 Euro, haftet grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen und unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH mit einem Mindeststammkapital von einem Euro, muss aber jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital der GmbH erreicht ist.

Bei den Personengesellschaften steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Anfang. Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist sie als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen; die Gesellschafter haften jedoch persönlich und unbeschränkt. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft nach den §§ 105 ff., 161 ff. HGB sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, wobei die KG mit dem Kommanditisten eine auf die Haftsumme begrenzte Beteiligung ermöglicht.

Häufig gewählt wird die GmbH & Co. KG, in der eine GmbH die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt. Sie verbindet die Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft und bietet erhebliche Gestaltungsfreiheit bei Gewinnverteilung und Nachfolge.

Lassen Sie die Rechtsform anhand von Haftungsrisiko, Finanzierung, Gesellschafterkreis und geplanter Nachfolge auswählen. Ein späterer Wechsel ist möglich, verursacht aber Kosten und steuerliche Folgen.

Gesellschaftsvertrag und Satzung: die Regelungen, auf die es ankommt

Der Gesellschaftsvertrag ist mehr als eine Gründungsformalie. Er regelt das Innenverhältnis und entscheidet in Konfliktlagen darüber, wer sich durchsetzt. Zwingend erforderlich sind bei der GmbH nach § 3 GmbHG Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Übernahme der Geschäftsanteile. Der eigentliche Gestaltungsspielraum liegt jedoch in den freiwilligen Regelungen.

Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Beschlussfassung: Mehrheitserfordernisse, qualifizierte Mehrheiten für Grundlagengeschäfte, Stimmbindungen, Regelungen für Pattsituationen
  • Geschäftsführung und Vertretung: Zustimmungskataloge, Einzel- oder Gesamtvertretung, Befreiung von § 181 BGB
  • Vinkulierung: Zustimmungserfordernis für die Abtretung von Geschäftsanteilen, Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte
  • Einziehung und Ausschluss: Voraussetzungen, Verfahren und Fristen bei wichtigem Grund, Insolvenz oder Pfändung
  • Abfindung: Bewertungsmethode, Auszahlungsmodalitäten, Ratenzahlung und Verzinsung
  • Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit: Reichweite, Dauer, Folgen bei Verstoß
  • Nachfolge: Nachfolgeklauseln, Abstimmung mit Testament und Ehevertrag

Fehlen solche Klauseln, greift das gesetzliche Modell, das häufig nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen passt. So führt die gesetzliche Abfindung zum Verkehrswert bei ausscheidenden Gesellschaftern regelmäßig zu einer Liquiditätsbelastung, die das Unternehmen gefährden kann.

Lassen Sie den Gesellschaftsvertrag nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei jeder Veränderung im Gesellschafterkreis überprüfen.

Geschäftsführung und Haftung: Pflichten von Geschäftsführern und Gesellschaftern

Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzen. Die Haftung trifft sie gegenüber der Gesellschaft und kann erhebliche Summen erreichen. Typische Fallgruppen sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die Verletzung steuerlicher Pflichten nach den §§ 34, 69 AO, die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB sowie Verstöße gegen Zustimmungsvorbehalte des Gesellschaftsvertrags.

Besonders bedeutsam ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Verstöße lösen straf- und haftungsrechtliche Folgen aus. Nach § 15b InsO sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich zu erstatten.

Gesellschafter haften dagegen im Grundsatz nicht persönlich. Ausnahmen bestehen bei Verstößen gegen die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung nach den §§ 30, 31 GmbHG, bei verdeckten Sacheinlagen, bei Vermögensvermischung und bei existenzvernichtenden Eingriffen. Auch persönliche Bürgschaften gegenüber Banken durchbrechen die Haftungstrennung faktisch.

Lassen Sie Organpflichten, Zustimmungskataloge und die Ausgestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen frühzeitig prüfen, insbesondere in wirtschaftlich angespannten Phasen.

Anteilsübertragung, Gesellschafterwechsel und Unternehmensnachfolge

Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung, ebenso die Verpflichtung zur Abtretung. Sieht die Satzung eine Vinkulierung vor, ist zusätzlich ein Zustimmungsbeschluss erforderlich. Mit der Aufnahme in die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste entfaltet die Eintragung nach § 16 GmbHG Legitimationswirkung; wer nicht in der Liste steht, kann seine Rechte nicht ausüben.

Beim Verkauf von Anteilen sind Kaufpreisregelung, Garantien, Freistellungen, Wettbewerbsverbote und die Behandlung von Gesellschafterdarlehen zu regeln. Vorbereitend empfiehlt sich eine Prüfung des Unternehmens, in der Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse, gewerbliche Schutzrechte und Haftungsrisiken systematisch erfasst werden. Bei Personengesellschaften erfolgt die Übertragung durch Abtretung des Gesellschaftsanteils, die dem Gesellschaftsvertrag entsprechen muss.

In der Nachfolgeplanung greifen Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht ineinander. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag gehen letztwilligen Verfügungen vor; widersprechen sich beide, entstehen Abfindungsansprüche, die dem Unternehmen Liquidität entziehen. Zu prüfen sind zudem Pflichtteilsansprüche und güterrechtliche Folgen.

Lassen Sie Gesellschaftsvertrag, Testament und Eheverträge miteinander abgleichen, damit die Nachfolge im Ernstfall so eintritt wie geplant.

Umstrukturierung und Umwandlung: Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung

Unternehmen verändern ihre Struktur, wenn sie wachsen, Geschäftsbereiche trennen oder Haftungsrisiken abschichten wollen. Das Umwandlungsgesetz stellt dafür vier Wege bereit: Verschmelzung, Spaltung in Form von Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Der Vorteil liegt in der Gesamtrechtsnachfolge, weil Vertragsverhältnisse übergehen, ohne dass jeder Vertragspartner einzeln zustimmen muss.

Häufige Anlässe sind der Wechsel von einer Personengesellschaft in eine GmbH zur Haftungsbegrenzung, die Ausgliederung eines operativen Betriebs auf eine Tochtergesellschaft, die Trennung von Immobilienvermögen und operativem Geschäft sowie die Verschmelzung von Schwestergesellschaften zur Vereinfachung der Struktur. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts an Umwandlungen teilnehmen.

Steuerlich lassen sich Umstrukturierungen unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven durchführen. Zu beachten sind Sperrfristen, insbesondere die siebenjährige Frist nach § 22 UmwStG, deren Verletzung rückwirkend zur Besteuerung führt. Arbeitsrechtlich ist § 613a BGB zu berücksichtigen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht.

Lassen Sie rechtliche und steuerliche Beratung von Beginn an verzahnen: Der gewählte Weg bestimmt Kosten, Fristen und Rückabwicklungsrisiken.

Gesellschafterstreit, Beschlussmängel und Ausstieg aus der Gesellschaft

Konflikte zwischen Gesellschaftern entstehen typischerweise über Gewinnverwendung, Geschäftsführervergütung, strategische Ausrichtung oder den Ausstieg eines Beteiligten. Rechtlich beginnt die Auseinandersetzung meist bei den Informationsrechten: Nach § 51a GmbHG kann jeder Gesellschafter Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften verlangen; eine Verweigerung ist nur durch Gesellschafterbeschluss unter engen Voraussetzungen möglich.

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können nichtig oder anfechtbar sein. Die Anfechtungsklage ist in Anlehnung an das Aktienrecht regelmäßig innerhalb eines Monats zu erheben, sofern die Satzung keine abweichende Frist vorsieht. Wichtig sind zudem Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG, etwa wenn über die Entlastung eines Gesellschafters oder über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn abgestimmt wird.

Für die Trennung stehen mehrere Instrumente bereit: die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG, die Ausschließung aus wichtigem Grund, der Austritt aus wichtigem Grund sowie in letzter Konsequenz die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. Entscheidend ist in allen Fällen die Abfindungsregelung, weil starre Buchwertklauseln bei einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert unwirksam sein können.

Lassen Sie die eigene Rechtsposition früh klären, bevor Beschlüsse gefasst oder Anteile eingezogen werden. In gesellschaftsrechtlichen Konflikten entscheidet häufig, wer formal korrekt vorgeht.

Registerpflichten: Handelsregister, Gesellschaftsregister und Transparenzregister

Gesellschaftsrechtliche Vorgänge sind überwiegend registerpflichtig. Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften werden im Handelsregister geführt; anzumelden sind Gründung, Änderungen der Firma und des Sitzes, Kapitalmaßnahmen, Wechsel der Geschäftsführung und Vertretungsregelungen sowie die Auflösung. Für die GmbH kommt die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG hinzu, die üblicherweise der Notar übernimmt.

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird im Gesellschaftsregister geführt. Die Eintragung ist nicht in jedem Fall Pflicht, praktisch aber Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken, für die Beteiligung an anderen Gesellschaften und für Umwandlungsvorgänge.

Hinzu kommt das Transparenzregister, in dem wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind. Versäumnisse werden mit Bußgeldern geahndet, und Kreditinstitute verlangen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten regelmäßig entsprechende Nachweise. Ebenso zu beachten sind die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse.

Lassen Sie Registerstände nach jeder Veränderung überprüfen: Nicht eingetragene Vertretungsverhältnisse führen im Geschäftsverkehr regelmäßig zu Verzögerungen und Haftungsfragen.

Finanzierung, Gesellschafterdarlehen und Kapitalerhaltung

Wächst ein Unternehmen, stellt sich regelmäßig die Frage nach zusätzlichem Kapital. Zur Verfügung stehen die Erhöhung des Stammkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage, Zuzahlungen in die Kapitalrücklage, Gesellschafterdarlehen sowie die Aufnahme neuer Gesellschafter oder stiller Beteiligungen. Jede Variante hat unterschiedliche Folgen für Beteiligungsquoten, Bilanz, Besteuerung und Haftung.

Die Kapitalerhöhung erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss, die Übernahme der neuen Geschäftsanteile und die Anmeldung zum Handelsregister. Wird nicht allen bisherigen Gesellschaftern die Teilnahme ermöglicht, verschieben sich die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft, weshalb Bezugsrechte und deren Ausschluss sorgfältig zu regeln sind. Bei Sachkapitalerhöhungen gelten dieselben Anforderungen an die Werthaltigkeit wie bei der Sachgründung.

Gesellschafterdarlehen sind flexibel, in der Krise jedoch problematisch. In der Insolvenz sind Forderungen aus Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig, und Rückzahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, können nach § 135 InsO angefochten werden. Dasselbe gilt für wirtschaftlich vergleichbare Leistungen wie die Nutzungsüberlassung von Betriebsgrundstücken.

Zu beachten sind schließlich die Kapitalerhaltungsregeln. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden; verbotswidrige Zahlungen sind nach § 31 GmbHG zu erstatten. Betroffen sind nicht nur Ausschüttungen, sondern auch unangemessene Vergütungen, Darlehen an Gesellschafter und Sicherheitenbestellungen.

Lassen Sie Finanzierungsschritte vorab auf Beteiligungsfolgen und Kapitalerhaltung prüfen, bevor Mittel fließen.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung im Gesellschaftsrecht?

Anwaltliche Beratung lohnt sich immer dann, wenn eine Entscheidung dauerhaft wirkt oder nur mit erheblichem Aufwand korrigierbar ist. Das gilt für die Rechtsformwahl, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, die Aufnahme neuer Gesellschafter, Anteilsübertragungen, Umstrukturierungen und die Nachfolgeplanung. In diesen Fällen wird nicht ein Streit gelöst, sondern seine Entstehung verhindert.

Ebenso wichtig ist die Begleitung im Konflikt. Bei streitigen Gesellschafterversammlungen, bei der Abberufung von Geschäftsführern, bei der Einziehung von Anteilen, bei Auskunftsverweigerung und bei Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführung entscheidet die formale Sorgfalt über den Ausgang. Fristen für Anfechtungsklagen und Ladungsförmlichkeiten lassen sich nachträglich nicht heilen.

Sprechen Sie geplante Maßnahmen mit ROHRBACH RECHTSANWÄLTE ab, bevor Beschlüsse gefasst oder Verträge unterzeichnet werden. In dieser Phase sind Gestaltungsspielraum und Kostenvorteil am größten.

Ein weiterer Bereich, der in der Praxis unterschätzt wird, ist die Dokumentation. Gesellschafterbeschlüsse sollten auch in kleinen Gesellschaften schriftlich festgehalten, Einladungen mit Tagesordnung versandt und Protokolle aufbewahrt werden. In Ein-Personen-Gesellschaften ist die Niederschrift von Beschlüssen nach § 48 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich vorgeschrieben. Fehlt diese Dokumentation, lassen sich Zustimmungen zu Vergütungen, Darlehen oder Investitionen später kaum belegen, was bei einer Betriebsprüfung, in der Insolvenz oder im Streit zwischen Beteiligten unmittelbar zulasten der Geschäftsführung wirkt.

Ebenso empfiehlt sich eine regelmäßige Durchsicht des Gesellschaftsvertrags. Unternehmenswert, Gesellschafterkreis und familiäre Verhältnisse verändern sich, während Satzungen häufig über Jahrzehnte unverändert bleiben. Besonders Abfindungs- und Nachfolgeklauseln verlieren dadurch ihre Wirkung oder führen zu Ergebnissen, die niemand mehr beabsichtigt.

Fazit: Gesellschaftsrecht ist Gestaltung vor Konflikt

Gesellschaftsrecht wirkt in ruhigen Phasen wie Formalität und in Konfliktphasen wie ein Regelwerk, das jede Handlung bestimmt. Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Zustimmungsvorbehalte, Vinkulierung, Abfindung und Nachfolgeklauseln entscheiden darüber, ob ein Unternehmen handlungsfähig bleibt, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, erkrankt, verstirbt oder sich mit den übrigen Beteiligten überwirft.

Für Geschäftsführer kommt die persönliche Haftung nach § 43 GmbHG und im Krisenfall nach den §§ 15a, 15b InsO hinzu. Wer diese Themen früh regelt, spart nicht nur Kosten, sondern erhält die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens. Gesellschaftsrechtliche Beratung ist deshalb in erster Linie Vorsorge und erst in zweiter Linie Streitvertretung.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Gesellschaftsrecht

1. Welche Rechtsform ist für ein junges Unternehmen die richtige?

Das hängt von Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, Gesellschafterkreis und Steuerbelastung ab. Die GmbH bietet Haftungsbegrenzung bei 25.000 Euro Stammkapital, die Unternehmergesellschaft eine kapitalarme Variante mit Thesaurierungspflicht. Personengesellschaften sind flexibler und steuerlich transparent, führen aber zur persönlichen Haftung, soweit nicht die Kommanditistenstellung greift.

2. Muss ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden?

Bei der GmbH und der Unternehmergesellschaft ja, der Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 GmbHG der notariellen Form. Bei GbR, OHG und KG ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber wegen einzelner Regelungsinhalte notwendig werden, etwa bei der Einbringung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen.

3. Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 2 GmbHG, bei Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 15b InsO, bei Verletzung steuerlicher Pflichten nach den §§ 34, 69 AO und bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB. Hinzu kommen Haftungsrisiken aus persönlichen Sicherheiten gegenüber Banken.

4. Wie werden GmbH-Anteile übertragen?

Durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Sieht die Satzung eine Vinkulierung vor, ist zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter erforderlich. Nach der Übertragung ist eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, weil erst deren Eintragung die Legitimation nach § 16 GmbHG vermittelt.

5. Was passiert, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Abfindungsregelung enthält?

Dann ist der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich zum vollen Verkehrswert seiner Beteiligung abzufinden. Das kann die Liquidität der Gesellschaft erheblich belasten. Umgekehrt können sehr niedrige Abfindungsklauseln unwirksam sein, wenn ein grobes Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert besteht.

6. Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ja, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. In Betracht kommen die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG, sofern die Satzung sie zulässt, oder die Ausschließungsklage. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Fortsetzung mit dem betroffenen Gesellschafter für die übrigen unzumutbar ist und die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann.

7. Welche Fristen gelten bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen?

Nichtige Beschlüsse können ohne Frist geltend gemacht werden, anfechtbare Beschlüsse dagegen nur befristet. In Anlehnung an das Aktienrecht wird regelmäßig eine Frist von einem Monat ab Beschlussfassung zugrunde gelegt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Wegen dieser kurzen Frist sollte die Prüfung unmittelbar nach der Versammlung erfolgen.

8. Was regelt das Transparenzregister?

Es erfasst die wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften, also natürliche Personen, die die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig von der Eintragung im Handelsregister, Verstöße sind bußgeldbewehrt. Banken und Vertragspartner verlangen entsprechende Nachweise im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.

9. Was hat sich durch die Reform des Personengesellschaftsrechts geändert?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Für bestimmte Vorgänge wie den Erwerb von Grundstücken oder die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist die Eintragung faktisch Voraussetzung. Zudem stehen der eingetragenen Gesellschaft Umwandlungsmöglichkeiten offen.

10. Wann lohnt sich ein Anwalt im Gesellschaftsrecht?

Vor jeder Strukturentscheidung und in jeder Konfliktlage. Beratung ist sinnvoll bei Gründung, Aufnahme von Gesellschaftern, Anteilsübertragung, Umwandlung und Nachfolge sowie bei streitigen Beschlüssen, Abberufungen, Einziehungen und Haftungsansprüchen. Weil viele Vorgänge notariell beurkundet und registerrechtlich umgesetzt werden müssen, ist die vorherige Abstimmung deutlich günstiger als eine spätere Korrektur.

Unsere Leistungen
Gesellschaftsrecht
Gründung von GmbH und KG: Was bei Stammkapital, Sacheinlagen, Haftsumme und der persönlichen Haftung vor der Eintragung im Handelsregister zu beachten ist.
Gesellschaftsrecht
Die GbR in eine GmbH umwandeln: Welcher Weg passt, was das Registergericht verlangt und wie die Umwandlung steuerneutral nach § 20 UmwStG gelingt.
Gesellschaftsrecht
Im Gesellschafterstreit entscheiden Fristen und Formalien: Auskunftsrecht, Anfechtung von Beschlüssen, Stimmverbote, Einziehung von Anteilen und Abfindung.